— —ffl—
1042 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, so-
weit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
196. Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und
sammelt die Stimmen.
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und
die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung
entscheidet das Gericht.
197. Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung
über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine
vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
198. Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein
anderes bestimmt, nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat
so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für
die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich
eine Mehrheit ergibt.
[Absatz 3 betrifft Strafsachen.]
199. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem
.. Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zulettt.
[Absatz 2 betrifft Strafsachen.)
200. Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang
bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten.
54. In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die Zu-
ziehung unterbleiben.
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag
derselben der Vorsitzende das Versäumnisurteil.
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch
vorzunehmen. Kommt ein Vergleich zustande, so ist derselbe in Gemäßheit
des § 41 Abs. 2 im Protokolle festzustellen. Das gleiche gilt, wenn die
Klage zurückgenommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn
derselbe anerkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die
Rechtsfolgen durch Urteil auszusprechen, der Vorsitzende das Urteil zu erlassen-
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die
Entscheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien
sie beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem
die Beisitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und
Sachverständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet,
sind zu diesem Termine zu laden.
55. In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten
äünden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist je-
doch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von
einhundert Mark übersteigt. Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten
einschließlich der gemäß §8 52 ergangenen sind nicht anfechtbar.