— — —
1044 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel
auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist,
auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung
zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn derselben zugestellt werden.
751. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt
eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur
beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung
nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser
Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
798. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach § 794
Nr. 5 ausgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur be-
ginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist
58. Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten
wird eine einmalige Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte bis 20 Mark einschließlich
1 Mark, von mehr als 20 Mark bis 50 Mark einschließlich 1,50 Mark, von
mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich 3 Mark. Die ferneren Werts-
klassen steigen um je 100 Mark, die Gebühren um je 3 Mark. Die höchste
Gebühr beträgt 30 Mark.
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch eine auf Grund
eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage erlassene Entscheidung
erledigt, ohne daß eine kontradiktorische Verhandlung vorhergegangen war, so
wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten Sätze erhoben.
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich auf-
genommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradiktorische
Verhandlung vorausgegangen war.
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden
bare Auslagen nicht erhoben. Im übrigen findet die Erhebung der Auslagen
nach Maßgabe des § 79 des Gerichtskostengesetzes statt. Der § 2 desselben
findet Anwendung.
Durch das Statut (§ 1 Abs. 2 bis 4) kann vorgeschrieben werden, daß
Gebühren und Auslagen in geringerem Betrag oder gar nicht erhoben werden.
GdKG 79. An baren Auslagen werden erhoben:
die Schreibgebühren;
die Post= und Telegraphengebühren;
die, durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter
entstehenden Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten
zustehenden Tagegelder und Reisekosten;
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für
deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
—