Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Verfahren. 1045 
  
  
Die Vorschrift im § 11 der Zivilprozeßordnungt über die bin- 
dende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein 
Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, findet auch in dem 
Verhältnisse der Kaufmannsgerichte und der Gewerbegerichte An- 
wendung. 
Wird bei dem Kaufmannzgericht eine vor das Gewerbegericht 
gehörige Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht, sofern für 
die Verhandlung und Entscheidung derselben ein Gewerbegericht be- 
steht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und den 
Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen. Eine Anfechtung 
des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Be- 
schlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegericht anhängig. 
Die in dem Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten 
werden als Teil der bei dem Gewerbegericht erwachsenen Kosten 
7. die Kosten eines Transport von Personen; 
[Ziffer 8 findet keine Anwendungl. 
2. Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den 
Gebühren findet nicht statt. 
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind 
nur insoweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, 
als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. 
Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr 
Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allge- 
meinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln oder anderen Ab- 
gaben unterworfen. 
59. Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, 
welchem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, oder 
welcher dieselben durch eine vor dem Gewerbegericht abgegebene oder diesem 
mitgeteilte Erklärung übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen 
Entscheidung oder Übernahme derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat. 
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die Einziehung 
der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
60. Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung be- 
stimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Vorschriften. 
Das Gesuch um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz ist bei dem Landgericht 
anzubringen. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet in dem 
Verfahren vor den Gerichten Anwendung. 
61. Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbegerichten nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten. 
1 CPO 111 (11). Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der 
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig aus- 
gesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die 
Sache später anhängig wird.
	        
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