Verfahren. 1045
Die Vorschrift im § 11 der Zivilprozeßordnungt über die bin-
dende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein
Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, findet auch in dem
Verhältnisse der Kaufmannsgerichte und der Gewerbegerichte An-
wendung.
Wird bei dem Kaufmannzgericht eine vor das Gewerbegericht
gehörige Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht, sofern für
die Verhandlung und Entscheidung derselben ein Gewerbegericht be-
steht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und den
Rechtsstreit an das Gewerbegericht zu verweisen. Eine Anfechtung
des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Be-
schlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem Gewerbegericht anhängig.
Die in dem Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten
werden als Teil der bei dem Gewerbegericht erwachsenen Kosten
7. die Kosten eines Transport von Personen;
[Ziffer 8 findet keine Anwendungl.
2. Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den
Gebühren findet nicht statt.
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind
nur insoweit einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen,
als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden.
Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr
Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allge-
meinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln oder anderen Ab-
gaben unterworfen.
59. Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige,
welchem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind, oder
welcher dieselben durch eine vor dem Gewerbegericht abgegebene oder diesem
mitgeteilte Erklärung übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen
Entscheidung oder Übernahme derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat.
Die Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den für die Einziehung
der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.
60. Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung be-
stimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Vorschriften.
Das Gesuch um Festsetzung der Kosten zweiter Instanz ist bei dem Landgericht
anzubringen.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet in dem
Verfahren vor den Gerichten Anwendung.
61. Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbegerichten nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.
1 CPO 111 (11). Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig aus-
gesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die
Sache später anhängig wird.