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1046 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 17. 18.
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behandelt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
bei dem Gewerbegericht eine vor das Kaufmannsgericht gehörige
Klage erhoben wird.
§ 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen
Kaufleuten und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Dienst-
oder Lehrverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden. Auf
die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungsamts finden
die Bestimmungen der 8§§ 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes!
entsprechende Anwendung.
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1GGG 63. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden
Teilen erfolgt und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern
ihre Zahl mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Ver-
handlung vor dem Einigungsamt beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl
vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern
zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen.
64. Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende
dem anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis
geben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich
zur Anrufung des Einigungsamts bereit sindet.
65. Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der
im 8 62 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamts hinzuwirken
suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung nahe legen.
66. Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und
in deren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß §8 63 oder
8 64 angerufen worden ist, für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe
bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet
Beschwerde nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Eine Vertretung beteiligter Personen durch allgemeine Stellvertreter
(§ 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
GO 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können
durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das
in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen
genügen.