Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

–. 
1048 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 19. 20. 
Das Kaufmannzsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen 
Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden 
und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder 
des Reichs zu richten. 
Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vor- 
bereitung von Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kauf- 
mannsgerichts gebildet werden. 
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, 
welche die Interessen beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus 
Kaufleuten (§ 14) und Handlungsgehilfen zusammengesetzt sein. 
Das Nähere bestimmt das Statut. 
Verfahren vor dem Gemeindevorsteher. 
§ 19. Ist ein zuständiges Kaufmannzgericht nicht vorhanden, 
so kann bei Streitigkeiten der im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten 
Art jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher 
der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher usw.) nach- 
suchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirke 
die streitige Verpflichtung aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse zu 
erfüllen ist oder sich die Handelsniederlassung des Kaufmanns be- 
findet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. 
Die Vorschriften des § 76 Abs. 2, 3 und der §§ 77 bis 80 des 
Gewerbegerichtsgesetzes finden sinngemäße Anwendung. 
unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist 
gilt als Ablehnung der Unterwerfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen Mit- 
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche 
den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der 
Parteien enthält. 
73. Ist weder eine Vereinbarung (§ 70) noch ein Schiedsspruch zu- 
stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffent- 
lich bekanntzumachen. " 
1 GG 8§ 76 Abs. 2, 3. 
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweis- 
mittel in einem Termine vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen 
anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht zulässig. 
Kommt ein Vergleich zustande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen 
und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben. 
77. Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen; 
sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Notfrist von zehn Tagen 
von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. 
Die Frist beginnt mit der Verkündiung, gegen eine bei der Verkündigung 
nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.
	        
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