Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 11. März 1908. 1051 
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mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen 
für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Auf- 
sicht stehenden Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht für 
sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen; 
2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche ge- 
werbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. 
§ 3. Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem 
der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden 
Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist. 
§ 4. Als Zahlungsempfänger kann entweder eine bestimmte 
Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks angegeben werden. 
Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen. 
Sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers 
die Worte „oder Überbringer“ oder ein gleichbedeutender Zusatz bei- 
gefügt oder enthält der Scheck keine Angabe darüber, an wen zu 
zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber gestellt. 
§ 5. Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen an- 
gegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen 
Zahlungsorts gilt als nicht geschrieben. Ist bei dem Namen oder 
der Firma des Bezogenen ein Ort nicht angegeben, so gilt der Aus- 
stellungsort als Zahlungsort. 
8 6. Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in 
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben aus- 
gedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder 
mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die ge- 
ringere Summe. 
§ 7. Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer 
anderen Zahlungszeit macht den Scheck nichtig. 
§ 8. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte 
Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der 
Aussteller die Übertragung durch die Worte „nicht an Order“ oder 
durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. 
In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legi- 
timation des Besitzers eines indossierten Schecks und der Prüfung 
der Legitimation,sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur 
Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 
der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ein auf eine Ab- 
schrift des Schecks gesetztes Indossament ist jedoch unwirksam. Das 
Gleiche gilt von einem Indossamente des Bezogenen. Ein In- 
dossament an den Bezogenen gilt als Quittung. 
§ 9. Schecks, die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger 
gestellt und im Auslande zahlbar sind, können in mehreren Aus-
	        
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