1052 Anhang XXVII. Scheckgesetz. 8 10—15.
fertigungen ausgestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte
mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder
mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist dies
nicht geschehen, so gilt jede Ausfertigung als ein für sich bestehender
Scheck.
Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so verlieren
dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen
Ausfertigungen der Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an
verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren Indossanten,
deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurück-
gegebenen Ausfertigungen befinden, auf Grund ihres Indossaments
verpflichtet.
§ 10. Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf
den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
§ 11. Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist
binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zah-
lungsorte zur Zahlung vorzulegen.
Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Inlande zahlbar
sind, bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist.1 Das Gleiche
gilt für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar
sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit
der Vorlegung enthält.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen
am Zahlungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt
1 Bek., betr. die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom
19. März 1908. (Rl 85.)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen
der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen
am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen:
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und den
Faröern — ausgestellte Schecks binnen drei Wochen,
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen
und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser
Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat,
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canäda, Neu-Fundland,
Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und Cap Ver-
dischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten,
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, aus-
gestellte Schecks binnen drei Monaten.
Die Fristen gelten auch für Schecks, die im Inland ausgestellt, im
Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift
über die Zeit der Vorlegung enthält.