Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Vom 11. März 1908. 1055 
8 19. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des 
Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nicht— 
einlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vorlegung dienenden Ur— 
kunden und einer quittierten Rechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
§ 20. Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren, wenn der Scheck in Europa mit Aus- 
nahme von Island und den Farbern zahlbar ist, in drei Monaten, 
andernfalls in sechs Monaten. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Schecks mit 
dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indossanten, wenn 
er, bevor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, 
mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der Erhebung der 
Klage. 
§ 21. Der Aussteller, dessen Regreßverbindlichkeit durch Unter- 
lassung rechtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ist, 
bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit 
dessen Schaden bereichern würde. · 
.§22.JndenFällendes§14Abs.2unddes§21verjährt 
der Anspruch in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks. 
8 23. Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Aus— 
stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren 
Unterschriften echt sind, verpflichtet. 
§ 24. Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten 
Zahlung finden die Vorschriften des § 34 der Konkursordnung! ent- 
sprechende Anwendung. 
* 25. Im Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solche 
Bezogene lauten, auf die nach dem ausländischen Rechte ein Scheck 
gezogen werden darf. 
§ 26. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Ausland aus- 
gestellten Schecks sowie jeder im Auslande auf einen Scheck ge- 
setzten Erklärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an 
welchem die Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. 
Entspricht jedoch der im Ausland ausgestellte Scheck oder die 
im Ausland auf einen Scheck gesetzte Erklärung den Anforderungen 
des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem 
Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Rechtsverbind- 
lichkeit der später im Inland auf den Scheck gesetzten Erklärungen 
entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte Ausstellung 
eines im Inlande zahlbaren Schecks sowie die auf einen solchen 
Scheck im Auslande gesetzte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur 
den Anforderungen des inländischen Gesetzes entspricht. 
1 KO 34 s. oben zu WO Art. 81 S. 380. 
  
  
  
 
	        
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