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1056 Anhang XXVII. Scheckgesetz. §8 27—30.
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8§ 27. Abhanden gekommene oder vernichtete Schecks unter-
liegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die
Aufgebotsfrist muß mindestens zwei Monate betragen.
Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Berechtigte,
falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Be-
zogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussteller Zah-
lung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.
828. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ge-
hören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor
die Kammern für Handelssachen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
gemacht ist, wird die Verhandlung uno Entscheidung letzter Instanz
im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze! dem Reichsgerichte zugewiesen.
Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck
finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der §8§ 602
bis 605 der Zivilprozeßordnung? entsprechende Anwendung. Die
Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht
wird, gelten als Feriensachen.
§ 29. Im Sinne des § 24 des Gesetzes, betreffend die Wechsel-
stempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 1633 ff.))
sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechselstempel-
abgabe bestimmt ist, diejenigen Urkunden anzusehen, die den An-
forderungen der §8 1, 2, 7, 25, 26 des gegenwärtigen Gesetzes
entsprechen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks,
welche vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf
gesetzt sind. Für die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamt-
schuldner jeder, der am Umlaufe des Schecks im Sinne des 8 5
des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, im Inlande vor
dem Ausstellungstage teilgenommen hat.
§ 30. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1908 in Kraft. Die
Vorschriften finden auf früher ausgestellte Schecks keine Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, werden die im § 16 des gegenwärtigen Gesetzes
angeführten Vorschriften durch die neuen Artikel 87 bis 88a, 89a,
90 bis 91a, 92 Abs. 2 der Wechselordnung sowie durch die 88 3, 4
des genannten Gesetzes ersetzt.
1 GV 8 f. oben zu Anh. XVI, 3 S. 884.
2 CPO 602—605 s. oben zu WO Art. 81 S. 379.
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