1058 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
soweit sie noch in Geltung sind und nicht schon in Folge Reichs—
rechts außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsbestimmungen,
aufgehoben:
1. das Anhalt-Bernburgische Einführungsgesetz zum Allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuche vom 14. Juli 1862 (Anhalt-Bern—
burgische Gesetz-Samml. Bd. 14 S. 1),
2. das Anhalt-Dessauische Einführungsgesetz zu dem allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuche Nr. 625 vom 1. September 1863
(Gesetz-Samml. für Anhalt-Dessau Bd. 11 S. 3853).
Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vorbezeich-
neten Gesetze, welche die vor ihrem Erlaß entstandenen Rechtsver-
hältnisse betreffen.
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuche in Kraft.
2. Baden.
V. die Ausführung des B# betr., 11. Oktober 1899.
(G= u. VBl S. 521.)
§ 12. 1. Der Bezirksrath als Verwaltungsbehörde entscheidet
darüber, ob einem Verein die Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu entziehen, und ob eine Genossenschaft nach
§ 81 des Genossenschaftsgesetzes (Reichs-Gesetz-Blatt 1898 Seite 810),
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach §62 des Gesetzes vom
20. April 1892 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai
1898 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 846) aufzulösen ist.
2. Oertlich zuständig ist der Bezirksrath des Bezirks, in welchem
der Verein, die Genossenschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ihren Sitz hat.
3. Die Entscheidung (Absatz 1) ist durch Klage anfechtbar, über
welche der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz
erkennt.
4. In gleicher Weise ist der Verwaltungsgerichtshof in erster
und letzter Instanz für Klagen zuständig, mittels deren der Einspruch
der Verwaltungsbehörde gegen die Eintragung eines angemeldeten
1 Vgl. G 3./4. 99, Handelskammern betr. (G u. VBl S. 114);
V 2./1. 1900, die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betr.,
(das. S. 1); V 20./3. 1900, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler
betr. (das. S. 533).