2. Baden. 1059
Vereins oder einer angemeldeten Satzungsänderung eines eingetrage—
nen Vereins angefochten wird (Bürgerliches Gesetzbuch § 62 Ab-
satz 2 und § 71).
VI. Oeffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern zu Verkäufen und
Käufen.
§ 15. 1. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler
zu Verkäufen und Käufen bedürfen, wird von den Bezirksämtern auf
Antrag der Handelskammer ertheilt.
2. Oertlich zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bezirke der
Handelsmäkler sein Geschäftslokal oder in dessen Ermangelung seine
Wohnung hat.
3. Die Ermächtigung ist für den Umfang des Handelskammer-
bezirks wirksam.
§ 16. 1. Die Ermächtigung (§ 15) wird erst wirksam, wenn
der Handelsmäkler den Eid leistet, daß er die ihm obliegenden
Pflichten getreu erfüllen werde.
2. Die Beeidigung geschieht durch das Bezirksamt.
§ 17. Ueber die Zurücknahme der Ermächtigung entscheidet der
Bezirksrath nach Anhörung der Handelskammer.
§ 18. Von der Ermächtigung und Beeidigung des Handels-
mäklers, sowie von der Zurücknahme der Ermächtigung ist auch die
Handelskammer zu benachrichtigen.
XXI. Binnenschiffahrt. Schiffsregister. Gebühren für Schiffsregister-
eintragungen in Bezug auf Schiffspfandrechte.
§ 74. Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im
Sinne der §§ 29, 31, 32, 38, 48—50 des Binnenschiffahrtsgesetzes
(Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 868) sind vom Ministerium des
Innern wahrzunehmen.
§ 75. Die Schiffsregister werden geführt:
a) für die Bezirke der Landgerichte Freiburg, Offenburg, Karls-
ruhe, Mannheim, Heidelberg und Mosbach mit Ausnahme des
Amtsgerichtsbezirks Wertheim vom Amtsgericht Mannheim,
b) für den Bezirk des Landgerichts Konstanz vom Amtsgericht
Konstanz.
87V6. Für jede endgültige Eintragung eines Schiffspfandrechts
in das Schiffsregister wird die volle in § 60 des badischen Gerichts-
kostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben.
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