3. Bayern. 4. Brunnschweig. 1061
näher festgesetzt wird, sind die Staatsministerien der Justiz und des
Innern gemeinschaftlich zuftändig.
§ 20. Die Vorschrift des § 25 gilt auch von der im § 30
Abs. 4 des HGB vorgesehenen Lejummung, daß benachbarte Orte
oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne der
Vorschriften des § 30 des H anzusehen sind.
§5 27. Für die Ertheilung der in § 363 Abs. 2 des HGB
bezeichneten Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen i##t das
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsmini-
sterium der Justiz zuständig.
§ 28. Zur Erlassung der Eisenbahnverkehrsordnung (8 453ff.
des D#GB) ist das Staatsministerium des Königlichen auses und
des Aeußern zuständig.
Führung des Schiffsregisters.
§ 29. Für die Uebertragung der Führung des Schiffsregisters
für die Bezirke mehrerer Gerichte an eines von diesen (§ 20 des
Gesetzes vom 15. Juni 1895, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt) ist das Staatsministerium der Justiz zuständig.
§ 30. Für die Bestimmung, daß auch Schiffe von einer ge-
ringeren als der im § 119 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, betr.
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, bestimmten
Tragfähigkeit in das Schiffsregister eingetragen werden, ist das
Staatsministerium der Justiz zuständig.
4. Braunschweig.1
6 12. Juni 1899. (G= u. VS Nr. 41, S. 433.)
§ 1. Die durch die §§ 4 Abs. 3 und 30 Abs. 4 des Handels-
gesetztuches den Landesregierungen eingeräumten Befugnisse, Be-
stimmungen zu erlassen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes
—.
betr., 28./12. 99 (IMm Bl 1900 S. 814); Bek. 16./9. 1900, die Führung
des Handelsregisters betr. (IMB.).
Bek., die Erhebung von Wechselprotesten betr., 17./5. 1900
(IMl S. 935).
Bek. 23./6. 1900, die Führung des Genossenschaftsregisters
betr. (das. S. 970).
1 Vgl. G z. Ausf. d. Ges. üb. freiw. Ger. 12./6. 99 8 13 (GS
S. 389); Bek., betr. Anweisung üb. d. Führung des HLandels-
registers, 7./7. 1899 (das. S. 555).