Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1062 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
nach Merkmalen näher festgesetzt wird, beziehungsweise nach welchen 
benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Ge— 
meinde im Sinne der für Firmen in 8 30 Abs. 1 bis 3 des 
Handelsgesetzbuches gegebenen Vorschriften anzusehen sind, werden 
von dem Herzoglichen Staats-Ministerium ausgeübt. 
§ 2. In Fällen, in welchen es sich darum handelt, den dazu 
Verpflichteten zu einer Anmeldung, zu der Zeichnung einer Unter- 
schrift, zu der Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister 
oder zur Unterlassung der unbefugten Führung einer Firma anzu- 
halten, sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, auf Ersuchen des 
Gerichts die erforderten Ermittelungen anzustellen und deren Er- 
gebniß demselben mitzutheilen. 
Sie sind auch ohne ein solches Ersuchen verpflichtet, dem zustän- 
digen Amtsgericht von Thatsachen Mittheilung zu machen, welche 
zu ihrer Kenntniß gekommen sind und geeignet erscheinen, ein ge- 
richtliches Einschreiten der in Absatz 1 gedachten Art zu veranlassen. 
Diese Vorschriften finden auf die Fälle entsprechende An- 
wendung, in denen das Erlöschen der Firma von Amtswegen einzu- 
tragen, oder eine Eintragung nach Maßgabe der §§ 142 bis 144, 
147 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit als nichtig zu löschen ist. 
§ 3. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, je nach 
dem vorhandenen Verkehrsbedürfniß: 
zur Vornahme freihändiger Käufe und Verkäufe von 
Gegenständen, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben; 
zur Abgabe von Gutachten über den Börsen= oder Markt- 
preis von Gegenständen; 
zur Feststellung des Zustandes, der Menge oder des 
Werthes von Waaren 
Handelsmäkler öffentlich zu ermächtigen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch eine Bestallungsurkunde auf 
Vorschlag der Handelskammer und nach gutachtlicher Anhörung der 
Obrigkeit der betreffenden Gemeinde. 
8 4. Von jeder Bestallung eines Handelsmäklers wird dem 
Amtsgericht seines Wohnsitzes Seitens des Herzoglichen Staats- 
Ministeriums Kenntniß gegeben. 
Der so angestellte Handelsmäkler hat vor Beginn seiner amt- 
lichen Thätigkeit vor dem in Absatz 1 genannten Amtsgericht einen 
Eid dahin zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu er- 
füllen wolle. 
Die erfolgte Beeidigung ist Seitens des Amtsgerichts bei
	        
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