Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
4. Braunschweig. 1063 
  
  
Herzoglichem Staats-Ministerium unverzüglich anzuzeigen, und ebenso 
wie die Bestallung durch die Braunschweigischen Anzeigen bekannt 
zu machen. 
§ 5. Die gemäß 8§ 3 angestellten Handelsmäkler habe einen 
amtlichen Stempel zu führen und einen Abdruck desselben dem nach 
§ 4 zuständigen Amtsgericht einzureichen. 
Sie sind verpflichtet, ihr Amt den Gesetzen und den ihnen von 
Herzoglichem Staats-Ministerium ertheilten Anweisungen gemäß ge- 
wissenhaft und unparteiisch zu verwalten. 
Sie haben neben dem nach § 100 des HGB zu führenden 
Tagebuche ein besonderes Buch zu führen, in welches alle von ihnen 
in amtlicher Eigenschaft vollzogenen Geschäfte der Zeitfolge nach, 
unter Angabe des Inhalts, einzutragen sind. Auf dieses Buch 
finden die Vorschriften der §§ 43, 44 des HG#B über die Einrichtung 
und Aufbewahrung der Handelsbücher Anwendung. 
Die angestellten Handelsmäkler stehen unter Aufsicht der 
Handelskammer und der Oberaufsicht des Herzoglichen Staats-Mini- 
steriums. 
§ 6. Eine Verletzung der Pflichten, welche den vorbezeichneten 
Handelsmäklern obliegen, wird disciplinarisch geahndet. Die Disci- 
plinarstrafen bestehen in 
1) Verweis, 
2) Geldbuße bis zu 60 Mark, 
3) Entlassung. 
Verweis und Geldbuße werden durch Beschluß der Handels- 
kammer erkannt. 
Die Geldbuße fließt in die Kasse der Handelskammer und unter- 
liegt der zwangsweisen Beitreibung im Verwaltungswege. 
Dem Betheiligten ist vor der Verhängung einer Disciplinar- 
strafe Gelegenheit zu geben, sich vor einer aus zwei Mitgliedern der 
Handelskammer und dem Syndikus derselben bestehenden Kommis- 
sion über die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu verantworten. 
Der Beschluß der Handelskammer wird ihm unter Angabe der 
Gründe schriftlich durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegen 
denselben findet binnen 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, 
die Beschwerde an das Herzogliche Staats-Ministerium statt. Die 
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Im Falle einer groben oder einer wiederholten Pflichtverletzung 
kann nach Anhörung der Handelskammer die Amtsentlassung des 
Mäklers durch das Herzogliche Staats-Ministerium ausgesprochen
	        
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