1066 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
gesetzes zum Handelsgesetzbuch bewirkten Eintragungen, sofern
sie nach dem Handelsgesetzbuch unzulässig sind.
Das Gericht hat die Betheiligten, sofern ihr Aufenthalt bekannt
ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen
zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Wider—
spruches zu bestimmen. Als Betheiligte gelten in den Fällen unter
Nr. 2 und 3 die eingetragenen Bevollmächtigten. Das weitere
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 8 141 Abs. 3 und 4
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.
§ 4. Die auf Grund des bisherigen Rechts im Handels-
register bewirkten Eintragungen, welche sich auf die Gesellschaften der
im § 1 bezeichneten Art beziehen (vergl. §8 21, 23 des Bremischen
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der Fassung des Ge-
setzes vom 4. Juni 1879) sind, soweit sie noch Gültigkeit haben,
von Amtswegen aus dem Handelsregister in das für die bezeich-
neten Gesellschaften bestimmte besondere Register zu übertragen.
§ 5. Löschungen und Uebertragungen in ein anderes Register,
welche nach Maßgabe der §§ 3 und 4 von Amtswegen oder auf
Antrag vorgenommen werden, erfolgen gebührenfrei.
§ 6. Für die Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen
beziehen, sind alle Häfen und Ankerplätze an der Weser und ihren
Nebengewässern dem Heimathshafen gleichzuachten.
8 7. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetz-
buch in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden unbeschadet der
Uebergangsbestimmung im Art. 170 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch folgende Gesetze aufgehoben, soweit sie nicht
bereits außer Kraft getreten sind:
1. die obrigkeitliche Verordnung, betreffend die Einführung des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, vom 6. Juni 1864
(Gesetzbl. S. 36) mit Ausnahme der §8 13 bis 15;
2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Einführungsgesetzes
zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, vom 4. Juni
1879 (Gesetzbl. S. 183) mit Ausnahme der Gebührenordnung;
Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des im Absatz 2 unter Nr. 1
bezeichneten Gesetzes treten außer Kraft, sobald das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 11.
und bekannt gemacht am 18. Juli 1899.