Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
5. Bremen. 1067 
— 
G 18. Juli 1899, betr. die durch Einführung des BGB ver— 
anlaßte Aenderung Bremischer Gesetze 2c. Art. 3. 
(Gl. 94 ff.) 
Art. 3. Das Gesetz, betreffend die Lagerscheine und 
Warrants, vom 13. Mai 1877 (Gesetzbl. S. 39)1 wird dahin ge- 
ändert: 
—.. 
1 G, betreffend Lagerscheine und Warrants, vom 13. Mai 1877. 
§ 1. Anstalten, welche vom Senat zur Aufbewahrung von Waaren und 
anderen beweglichen Sachen ermächtigt werden, sind zur Ausstellung an Order 
lautender Lagerscheine und Warrants über die ihnen zur Aufbewahrung über- 
gebenen Waaren und anderen beweglichen Gegenstände mit den in den Artikeln 
302, 303 und 305 des Deutschen Handelsgesetzbuchs und in diesem Gesetze 
angegebenen Wirkungen befugt. 
Die Ermächtigung ist öffentlich bekannt zu machen. 
8 2. Der Lagerschein enthält: den Namen und Wohnort des Hinter- 
legers der Gegenstände, die Bezeichnung, die Menge und die Merkzeichen der- 
selben, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Anstalt. 
§ 3. Der durch den Lagerschein legitimirte Inhaber desselben kann die 
Gegenstände, über welche der Lagerschein lautet, durch Indossirung und Ueber- 
gabe eines an Order lautenden Warrants verpfänden. Der Warrant enthält 
dasselbe, wie der Lagerschein, und muß ferner enthalten: den Betrag der 
Pfandsumme an Kapital und etwaigen Zinsen, den Zahlungstag und die 
von der Anstalt vollzogene Bescheinigung, daß das Pfandrecht mit Bezeichnung 
der Pfandsumme an Kapital und etwaigen Zinsen und des Zahlungstages in 
die Register der Anstalt und in den Lagerschein eingetragen sei. 
§ 4. Durch Indossament und Uebergabe des Lagerscheins entstehen für 
den Erwerb der von der Uebergabe der Gegenstände abhängigen Rechte die- 
selben rechtlichen Wirkungen, wie durch die Uebergabe der Gegenstände, über 
welche der Lagerschein lautet. Die Uebergabe des indossirten Warrants steht 
rücksichtlich des Pfandrechtes an den Gegenständen, über welche der Warrant 
lautet, der Uebergabe dieser Gegenstände gleich. Durch Uebertragung des mit 
Pfandvermerk versehenen Lagerscheins wird das dem Inhaber des Warrants 
zustehende Faustpfandrecht nicht aufgehoben. 
Das durch den Warrant begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, 
welches durch Verpfändung mittelst des mit Pfandvermerk versehenen Lager- 
scheines etwa entstanden ist. ç 
4 § 5. Der legitimirte Inhaber des nicht mit Pfandvermerk (8 3) ver- 
lehenen Lagerscheines, und ebenso der legitimirte Inhaber des Lagerscheines 
nebst Warrant ist berechtigt, von der Anstalt die Auslieferung der Gegenstände 
gegen Erstattung der darauf haftenden Kosten zu verlangen. 
§ 6. Zur Ausübung des Rechtes zum Verkauf der durch den Warrant 
verpfändeten Gegenstände (§ 7), sowie des Regresses gegen die Indossanten 
E 9), ist erforderlich, daß der Warrant dem auf demselben bezeichneten ersten
	        
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