5. Bremen. 1067
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G 18. Juli 1899, betr. die durch Einführung des BGB ver—
anlaßte Aenderung Bremischer Gesetze 2c. Art. 3.
(Gl. 94 ff.)
Art. 3. Das Gesetz, betreffend die Lagerscheine und
Warrants, vom 13. Mai 1877 (Gesetzbl. S. 39)1 wird dahin ge-
ändert:
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1 G, betreffend Lagerscheine und Warrants, vom 13. Mai 1877.
§ 1. Anstalten, welche vom Senat zur Aufbewahrung von Waaren und
anderen beweglichen Sachen ermächtigt werden, sind zur Ausstellung an Order
lautender Lagerscheine und Warrants über die ihnen zur Aufbewahrung über-
gebenen Waaren und anderen beweglichen Gegenstände mit den in den Artikeln
302, 303 und 305 des Deutschen Handelsgesetzbuchs und in diesem Gesetze
angegebenen Wirkungen befugt.
Die Ermächtigung ist öffentlich bekannt zu machen.
8 2. Der Lagerschein enthält: den Namen und Wohnort des Hinter-
legers der Gegenstände, die Bezeichnung, die Menge und die Merkzeichen der-
selben, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Anstalt.
§ 3. Der durch den Lagerschein legitimirte Inhaber desselben kann die
Gegenstände, über welche der Lagerschein lautet, durch Indossirung und Ueber-
gabe eines an Order lautenden Warrants verpfänden. Der Warrant enthält
dasselbe, wie der Lagerschein, und muß ferner enthalten: den Betrag der
Pfandsumme an Kapital und etwaigen Zinsen, den Zahlungstag und die
von der Anstalt vollzogene Bescheinigung, daß das Pfandrecht mit Bezeichnung
der Pfandsumme an Kapital und etwaigen Zinsen und des Zahlungstages in
die Register der Anstalt und in den Lagerschein eingetragen sei.
§ 4. Durch Indossament und Uebergabe des Lagerscheins entstehen für
den Erwerb der von der Uebergabe der Gegenstände abhängigen Rechte die-
selben rechtlichen Wirkungen, wie durch die Uebergabe der Gegenstände, über
welche der Lagerschein lautet. Die Uebergabe des indossirten Warrants steht
rücksichtlich des Pfandrechtes an den Gegenständen, über welche der Warrant
lautet, der Uebergabe dieser Gegenstände gleich. Durch Uebertragung des mit
Pfandvermerk versehenen Lagerscheins wird das dem Inhaber des Warrants
zustehende Faustpfandrecht nicht aufgehoben.
Das durch den Warrant begründete Pfandrecht geht demjenigen vor,
welches durch Verpfändung mittelst des mit Pfandvermerk versehenen Lager-
scheines etwa entstanden ist. ç
4 § 5. Der legitimirte Inhaber des nicht mit Pfandvermerk (8 3) ver-
lehenen Lagerscheines, und ebenso der legitimirte Inhaber des Lagerscheines
nebst Warrant ist berechtigt, von der Anstalt die Auslieferung der Gegenstände
gegen Erstattung der darauf haftenden Kosten zu verlangen.
§ 6. Zur Ausübung des Rechtes zum Verkauf der durch den Warrant
verpfändeten Gegenstände (§ 7), sowie des Regresses gegen die Indossanten
E 9), ist erforderlich, daß der Warrant dem auf demselben bezeichneten ersten