1068 Anhang XXVIII. Ausführungsgejetze und Verordnungen z. HGB.
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1. An die Stelle der im 8 1 bezeichneten Artikel 302, 303 und
305 des Handelsgesetzvuches treten die §§ 363 Abs. 2, 364
und 365 des Handelsgesetzbouches vom 10. Mai 1897.
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Verpfänder nach Verfall der Pfandschuld prasentirt worden ist, und daß sowohl
diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitlg
darüber ausgenommenen Protest dargethaun wiro.
Die Bestimmungen der Deutschen Wechselordnung über den Zahlungstag,
die Zahlung, die Präsentation und den Protest von Wechseln und ferner 8 5
des Gesetzes vom 23. April 1876, die Aufhebung der Kassirtage betreffend,
finden auf Warrants entsprechende Anwendung.
8§ 7. Wenn die Zahlung der Pfandschuld nebst Protestkosten innerhalb
dreier Werktage nach dem Tage der Protesterhebung nicht erfolgt, ist der
durch Indossament legitimirte Inhaber des Warrants befugt, die verpfändeten
Gegenstände zum öffentlichen Verklauf durch die Anstalt nach vorgängiger, an
wenigstens zwei Tagen erfolgter Bekanntmachung zu bringen. Die Anstalt
hat den Erlös, abzüglich der Verkaufslosten, Lagermiethe und der für die
Erhaltung der Waaren aufgewandten Kosten bis zum Betrage der Pfandschuld
nebst Zinsen und Protestkosten an den Juhaber auszuzahlen.
Ein Ueberschuß des Erlöses wird an den Lagerschein-Inhaber aus-
gezahlt.
8 8. Ein gleiches Verkaufsrecht (8§ 7) hat der erste Verpfänder, welcher
den Warrant eingelöst hat, und zwar, wenn kein Protest erhoben ist, nach
Ablauf von sieben Tagen nach dem Zahlungstage.
§ 9. Wegen des durch den Verkauf nicht gedeckten Theils der Pfand-
schuld nebst Protestkosten hat der durch Indossament legitimirte Inhaber des
Warrants den Regreß gegen die Indossanten desselben.
Der Regreß geht verloren, falls der Verkauf (8 7) nicht binnen dreißig
Tagen nach dem Tage des Protestes stattfindet.
Jeder Indossant des Warrants hat das Recht, gegen Erstattung der
Regreßsumme nebst Zinsen und Kosten die Aushändigung des Warrants und
Protestes (§ 6) zu verlangen.
Der legitimirte Inhaber des Warrants und Protestes kann gegen alle
Regreßpflichtigen, oder auch nur gegen einige oder einen derselben klagen,
ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Ver-
pflichteten zu verlieren.
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
§ 10. Die Rehreßansprüche verjähren in drei Monaten. Die Ver-
jährung beginnt gegen den Inhaber des Warrants, welcher die Gegenstände
zum Verkauf gebracht hat, am ersten Tage nach dem Verkauf, gegen den In-
dossanten, welcher, ehe die Regreßklage gegen ihn angestellt ist, gezahlt hat,
am Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber am Tage der geschehenen
Behändigung der Klage oder Ladung.
Die Verjährung wird nur durch Behändigung der Klage oder Ladung
unterbrochen und nur in Bezug auf denjenigen, gegen welchen die Klage ge-