Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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62 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. V. 8 55. 
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Vornahme von Geschäften an Orten verwendet werden, an denen sich 
eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet. 
soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu 
ihrem Umfange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wieder— 
verkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, 
welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt. (Vgl. Bekanntmachung 
des Bundesraths, betr. Ausführungsbestimmungen zur GO 31./10. 83 
[CBl 305.)). 
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waare produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. 
Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit Ausnahme 
von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der 
Bundesrath noch für andere Waaren oder Gegenden oder Gruppen von Ge- 
werbetreibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen 
Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art 
Verwendung finden. · 
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere 
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. — Dieser lautet: 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im 
Umherziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher 
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder mittelst 
Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, oder in 
Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder ein- 
zelnen Lieferung in einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt ver- 
zeichnet ist. 
44a. Wer in Gemäßheit des § 44 Waarenbestellungen aufsucht oder 
Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den An- 
trag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- 
lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres 
und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte ent- 
hält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder 
der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des 
Gewerbebetriebes. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im 
Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legiti- 
mationskarte einzustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraus- 
setzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im 
§ 57b Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat,
	        
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