Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1072 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGV. 
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Löschzeit für Seeschiffe im hamburgischen Hafen, vom 30. Januar 
1885 wird aufgehoben. 
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Beginn der Löschzeit. 
8 1. Der Schiffer eines im Ganzen verfrachteten Schiffes hat, sobald 
er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. Mit 
dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Die Anzeige an unbekannte Empfänger hat ortsüblich durch Bekannt- 
machung in der „Hamburgischen Börsenhalle“, dem „Hamburgischen Correspon- 
denten“ und den „Hamburger Nachrichten“ zu erfolgen. 
8 2. Bei der Entlöschung haben Schiffer und Empfänger mit thun- 
lichster Beschleunigung zu verfahren; der Schiffer muß dem Empfänger nicht 
nur das sich aus nachstehender Scala ergebende tägliche Durchschnittsquantum 
zur Verfügung stellen, sondern ist auch zu einer den Umständen entsprechenden 
Mehrleistung verpflichtet. 
Mit dieser Maaßgabe gelten als Regel für im Ganzen verfrachtete 
Schiffe die nachstehenden Löschfristen. 
Als Größe des Schiffes gilt diejenige, welche der Berechnung des Tonnen- 
geldes zu Grunde gelegt wird. 
Die Winter-Sätze kommen zur Anwendung, wenn die Löschzcit nach dem 
31. Oktober und vor dem 1. März beginnt. 
A. Segelschiffe. 
Sommer Winter 
3 Tage 3 Tage bis zu 30 Nctto Reg.-Tons 
4 L 4 7*7 77 77 50 77 77 77 
5 77 5 77 77 77 75 77 77 7*7 
6 7 6 7? 77 „% 100 7“ 77 77 
7 77 7 77 7*77 77 125 77 77 77 
7 7“ 8 « »» 150 « « « 
8 « 9 » »s» 200 « « « 
9« 10» »» 250« --« 
10,, 11,, ,,,, 300 „ „ „ 
11 77 12 15 7" 77 350 77 77 7’ 
12 5% 13 5% « » 400 77 ½ 44 
13 „ 14 „ „ „ 450 „ „ „ 
13 7½r 15 7) /"?" „ 500 Jz7% 7?“ J57 
14 5„% 16 7 „% 600 7 7“ 7% 
15 „ 17,, ,,,, 700 „ „ „ 
16 7° 18 » «» 800 7"“ 7“ 77 
17 „ 19 „ „ „ 850 „ „ „ 
17 77 20 *% 1 77 900 1 *.6 77 
18 „ 21 „ „ „ 1000 „ „ „ 
19 „ 22 „ „ „ 1200 „ „ „ 
20 „ 23 „ „ „ 1300 „ „ „ 
20 77 24 77 77 77 1400 77 “ 77
	        
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