1074 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Werden aus einem Schiffe oder aus einem Leichterschiffe see—
wärts angebrachte Güter von dem Empfänger in ein Binnenschiff
· » Getreide,
Sommer Winter Allgemein Salpeter Hülsenfrüchte,
Saaten, lose.
Netto Reg.-Tons
15 Tage 19 Tage bis zu 83500 2700 5000
16 „ 20 „ „ „ 4000 3000 6600
17 „ 21 „„ „ „ 4200 3150 5900
17 „ 22 „ „ „ 4500 3300 6200
18 „ 23 „ „ „ 5000 3600 6800
19 „ 24 „ „ „ 5200 3800 7100
19 „ 25 „ „ 5500 4000 7400
und für jede weiteren 600 Netto-Reg. Tons bei losem Getreide, losen Hülsen-
früchten und losen Saaten und 500 Nctto-Reg.-Tons bei allen anderen La-
dungen 1 Tag mehr.
§ 3. Die in dem vorhergehenden Paragraphen bestimmten Fristen werden
um einen Tag verlängert, wenn die Anzeige dem Empfänger an einem Sonn-
tag oder einem sonstigen staatlich anerkannten Feiertage oder an einem Werk-
tage nach 2 Uhr Nachmittags zugeht. Diese Verlängerung tritt nicht ein,
wenn am Montage bei einer Anzeige an unbekaunte Empfänger die Anzeige
in der Nachmittags-Ausgabe der „Hamburgischen Börsenhalle“ erfolgt.
Berechnung der Söschzeit.
t 4. Bei Berechnung der Löschzeit kommen nicht in Ansatz:
Die Sonntage und die sonstigen staatlich anerkannten Feiertage.
1 Die Stunden, während welcher durch Wind und Wetter oder durch
irgend einen anderen Zufall die Beförderung nicht nur der im Schiffe
befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das
Land verhindert ist.
3. Die Stunden, während welcher durch Wind und Wetter oder durch
irgend einen anderen Zufall die Ausladung aus dem Schiffe ver-
hindert ist.
Für die Zeit, welche bei der Löschzeit nicht in Ansatz kommt, ist Liegegeld
nicht zu entrichten.
Hinsichtlich der Ueberliegezeit behält es sein Bewenden bei den Bestim-
mungen der §§ 597 und 598 des Handelsgesetzbuches.
Entlöschung vor Ankunft.
8 5. Hat vor Ankunft im Hafen eine theilweise Löschung in anderen
Häfen oder in Leichter stattgefunden, so verkürzt sich dementsprechend die
Löschzeit des Schiffes, und zwar werden für eine Netto Reg.-Tonne bei Seglern
1,50, bei Dampfern 2 entlöschte oder geleichterte Gewichtstonnen gerechnet.
Die Uöschzeit beginnt für das Schiff auch in diesem Falle in Gemäßheit
des § 1. Die Leichter sind nach der Anzeige, daß sie zum Löschen fertig und
bereit sind (§ 1), ohne Verzug zu entlöschen.