7. Hamburg. 1075
oder sonst zu Wasser übernommen, so findet § 609 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs auf die Ansprüche des Empfängers wegen äußer-
lich erkennbarer Beschädigung oder wegen äußerlich erkennbaren theil-
weisen Verlustes keine Anwendung. Diese Ansprüche erlöschen durch
eine vorbehaltlose Quittung; sie erlöschen nicht, wenn sie in der
Quittung thunlichst genau bezeichnet und vorbehalten sind.
Hinsichtlich der Ansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Be-
schädigung oder wegen äußerlich nicht erkennbaren theilweisen Ver-
lustes der Güter behält es bei den Bestimmungen des Handelsgesetz-
buchs sein Bewenden.
§ 9. Für die Aufmachung der Dispache ist der hamburgische
Dispacheur für alle Häfen des Staatsgebiets zuständig.
§ 10. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Handelsgesetzbuch
in Kraft. .
Das Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuche vom 22. December 1865 wird aufgehoben, soweit dasselbe
nicht bereits außer Kraft getreten ist oder durch Reichsgesetz ausge-
hoben wird.
—.—
8 6. Wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet ist, so hat jeder Theilnehmer von der im § 2
festgesetzten Löschzeit eine dem Verhältnisse des Theils zu dem Gesammt-
Raumgehalt des Schiffes entsprechende Theillöschzeit zu beanspruchen.
Jedem Theilempfänger ist von der Löschbereitschaft seiner Theilladung
Anzeige zu machen. Tiese Anzeige tritt hinsichtlich des Beginns der Theil-
löschzeit an die Stelle der im § 1 erwähnten Anzeige.
Stückgüter.
8 7. Für die Entlöschung von Stückgütern gilt der § 604 des Handels-
gesetzbuches, und hat daher der Empfänger dieselben auf die Aufforderung des
Schiffers ohne Verzug abzunehmen.
Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung
durch Bekanntmachung in den im § 1 genannten Zeitungen geschehen.
Die im § 604 unter Bezugnahme auf 8 601 des Handelsgesetzbuches vor-
geschriebene Benachrichtigung des Befrachters von der Hinterlegung der Güter
kann durch Bekanntmachung in den im § 1 genannten Zeitungen erfolgen.
Uebergangsbestimmung.
§ 8. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Seeschiffe und deren
Leichter im hiesigen Hafen, welche nicht schon vor der Gültigkeit derselben
ihre Löschbereitschaft angezeigt haben.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
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