1076 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Z. Hessen.:
G 20. Juli 1899. (Reg.-Bl S. 353.)
Art. 1. Für die in §8 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vor-
gesehene Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein
Ort oder als eine Gemeinde im Sinne der Vorschriften des § 30
des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, ist das Ministerium der Justiz
zuständig.
Art. 2. Für die Ertheilung der im §8 363 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Ermächtigung zur Ausstellung von Lager-
scheinen ist das Ministerium des Innern zuständig.
Art. 3. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und juristische Personen, die ihren Sitz im Auslande haben, bedürfen
zur Errichtung einer Zweigniederlassung im Inlande der staatlichen
Genehmigung, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das
Gleiche gilt für den Geschäftsbetrieb durch Vertreter, Bevollmächtigte,
Agenten oder sonstige Vermittler.
Für die Ertheilung der Genehmigung ist das Ministerium des
Innern zuständig; die Genehmigung ist widerruflich.
Die Vorschriften über die Zulassung ausländischer Versiche-
rungsanstalten bleiben unberührt.
Art. 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesell-
schaft auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie durch einen gesetz-
widrigen Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter
oder des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet.
Für die Stellung des Antrags auf Auflösung ist das Kreis-
amt zuständig, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft oder die Kom-
manditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz hat. Für die Entscheidung
über den Antrag auf Auflösung ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in zweiter Instanz der Provinzialausschuß zuständig.
Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses findet unter den
im Artikel 67 Abs. 1 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die
Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, vom 12. Juni
1874 bezeichneten Voraussetzungen der Rekurs an den Verwaltungs-
gerichtshof statt.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche in
dem Gesetze, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise
und der Provinzen betreffend, vom 12. Juni 1874 und in dem
1 Vglgl. Ausf.-G z. G über freiw. Ger. 18./7. 99 Art. 57—60 (Reg.-
Bl S. 287 ff.).