Contents: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
10. Lübeck. 11. Mecklenburg-Schwerin. 1070 
  
  
einen Börsen-- oder Marktpreis haben, für Rechnung eines Anderen 
zu verkaufen oder zu kaufen, wird vom Stadt= und Landamte 
auf Vorschlag der Handelskammer ertheilt. 
§ 167. Das Polizeiamt hat auf Antrag des Berechtigten den 
Verlust eines Inhaberpapieres, mit Ausnahme der im § 367 Abf. 3 
des Handelsgesetzbuches bezeichneten Papiere, durch den Reichs- 
anzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das 
Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen, verloren gegangen oder 
sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten hat der Antragsteller zu 
tragen und vorzuschießen. 
§ 168. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, welche sich auf 
den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, werden 
für die Schiffe, deren Heimathshafen Lübeck ist, auf den Hafen 
von Travemünde ausgedehnt. 
§ 169. Auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und der- 
gleichen) ist die Führung eines Tagebuches nur erforderlich, wenn 
sie mehr als 100 chm Brutto-Laderaum haben und eine Ladung 
Kaufmannswaaren von einem Seehafen zu einem anderen führen. 
Siebenter Abschnitt. 
Vorschriften zur Wechselordnung. 
§ 170. Die im Art. 1 der Wechselordnung bezeichneten Hand- 
lungen dürfen außer mit Zustimmung der Betheiligten nur zwischen 
9 Uhr Morgens und 7 Uhr Abends vorgenommen werden. 
§ 171. Allgemeine Feiertage im Sinne des Art. 92 der 
Wechselordnung sind die im § 20 bezeichneten Tage. 
  
11. Mecklenburg-Schwerin. 
V 9. April 1899. 
Erster Abschnitt. 
Handelsstand. 
§ 1. Die im § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Be- 
stimmungen, betreffend die Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes 
—-.. 
1 Vgl. V’9./4. 99 über Angel. d. fr. Ger. 860—69 (Reg.-Bl S. 227 ff.; 
Bek., betr. die Satzungen u. d. Wahlordnung f. d. Handelskammer 
in Schwerin, 6./2. 00 (Reg.-Bl S. 730.
	        
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