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Prokura und Handlungsvollmacht. 63
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Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kauf-
preis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und
dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden ge-
wesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben
Eingetreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im § 44 gezogenen
Schranken überschritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht,
welche durch die in den Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene Ge-
werbelegitimationskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbe-
treibenden finden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum
Mitführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser
Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte ent-
prechende Anwendung.
.Ueber Gewerbelegitimationskarten der Handlungsreisenden im Verkehr
mit Luxemburg (Zollanschlußvertr. 8./2. 42. Zollvereinsvertr. 8./7. 67, Art. 26.
Schlußprotok. Nr. 17); Oesterreich-Ungarn (Handelsvertr. 6./12. 91 R l
92, 3)); Schweiz (Handelsvertr. 10./12. 91 [[RBl 92, 195|); Belgien (Han-
delsvertr. 6./12. 91 R#Bl 92, 2410); Italien (Handelsvertr. 6./12.91 [GB#92,
97); Serbien (Handelsvertr. 6./1. 83, 4 RE#l 43)); Spanien (Handels= und
Schiffahrtsvertr. 12./7. 83, Schlußprotok. zu Art. 5 [RGBl 326)); Rumänien
(Handelskonv. 14./11. 77 [Re#Bl 81, 199)); Portugal (Handels= und Schiff-
fahrtsvertr. 2./3. 72 [RemBl 254)). Frankreich 2.7. 02 (RGBl 03, 47).
* auch Handelsvertr. mit der Türkei 26./8. 90 (RGl 91, 117) und mit
(arokko 1./6. 90 (REl 91, 378).
Bek. d. Bundesraths 27./11. 96 (REl 745).
I. Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden.
1. Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt,
auf Grund der nach 8 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des
emeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt,
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silber-
waaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem
Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten,
übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe
bist von Taschenuhren-, Bijouterie= und Schildpattwaaren-Fabrikanten und
Eroßhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen,
ameen und Korallen Großhandel treiben.
6 2. Weinhändler sind befugt, auf Grund der nach § 44a ertheilten Legi-
imationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Nieder-
alung. sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste
andende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen
uf Wein (Traubenwein einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu
uchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsberrieve
garen der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an