Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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12. Mecklenburg-Strelitz. 1087 
  
  
Behörde zur Erfüllung ihrer Pflichten durch Ordnungsstrafen ange- 
halten werden. Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die 
Anstellung und Entlassung sowie über die Rechte und Pflichten der 
Mäkler durch landesherrliche Verordnung, in Ansehung der von den 
Magistraten angestellten Mäkler durch Ortssatzung bestimmt. 
§ 4. Die öffentlichen Mäkler können von der im § 2 Abs. 2 
bezeichneten Behörde zum freihändigen Verkauf von Sachen, die 
einen Börsen- oder Marktpreis haben, ermächtigt werden. 
Das Gleiche gilt von dem freihändigen Ankauf von Sachen, 
die einen Börsen- oder Marktpreis haben. 
§ 5. Die Vorschriften der 8§ 2 bis 4 finden auch auf die be- 
reits angestellten öffentlichen Mäkler Anwendung. Ihre wiederholte 
Beeidigung ist nicht erforderlich. 
Die Vorschriften des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 über 
die Kursmäkler bleiben unberührt. 
§ 6. Handelsgesellschaften können, auch wenn sie keine juristi- 
schen Personen sind, Lehngüter nur mit landesherrlicher Genehmi- 
Jung, sowie Landgüter im Werthe von mehr als fünftausend Mark, 
die entweder allodifizirte Lehngüter, Schulzenlehen (Freischulzen- 
gerichte) oder Erbpachtgrundstücke sind, nur mit Genehmigung Unse- 
rer Landesregierung erwerben. 
Die Vorschriften des § 8, des 8 26 Abs. 2, 3 und des § 27 
der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin- 
den entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt von der Vorschrift des § 27 der angezogenen 
Verordnung in dem Falle, daß Handelsgesellschaften, die keine 
juristischen Personen sind, ritterschaftliche Allodialgüter erwerben. 
8 7. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Lagerscheinen an An- 
stalten nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs wird 
von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern ertheilt. 
Die näheren Bestimmungen über die Lagerscheine können, un- 
beschadet der Vorschriften des § 363 Abs. 2 und der 88 364, 365, 
424 des Handelsgesetzbuchs, durch landesherrliche Verordnung oder 
durch Ortssatzung getroffen werden. 
§ 8. Die Polizeibehörden haben auf Antrag des Berechtigten 
den Verlust eines Inhaberpapiers, mit Ausnahme der in 8 367 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere, durch den Deut- 
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht 
wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden, 
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten 
hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
	        
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