Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1088 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
§ 9. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ 
und „Zentralbehörde“ in den §§ 29 Abs. 4, 32 Abs. 1, 48 Abs. 4, 
49 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, be- 
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ist 
das Großherzogliche Ministerium des Innern zu verstehen. 
§ 10. Der Eintragung in die nach Maßgabe der §8§ 120 ff. 
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt zu führenden Schiffsregister unterliegen Flußdampfschiffe 
und andere Fahrzeuge der Binnenschiffahrt mit eigener Triebkraft 
(Motorböte) schon dann, wenn ihre Tragfähigkeit mehr beträgt als 
10000 Kilogramm. 
Für Fahrzeuge der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Trag- 
fähigkeit hinter der im Abs. 1 bezeichneten Grenze um ein Geringes 
zurückbleibt, kann die Eintragung auf Antrag des Schiffseigen- 
thümers aus besonderen Gründen von den Großherzoglichen Mini- 
sterien des Innern und der Justiz angeordnet werden. 
§ 11. Die Vorschriften der §§ 1 bis 9, 161, 175 der Verord- 
nung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 12. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die ihr ent- 
gegenstehenden Vorschriften der Landesgesetze aufgehoben. Aufge- 
hoben werden insbesondere, soweit sie nicht bereits außer Kraft ge- 
treten sind: 
1. Verordnung zur Publikation des Allgemeinen Deutschen Han- 
delsgesetzbuchs vom 28. Dezember 1863; 
8. Verordnung, betreffend die Eintragung der Gesellschaftsverträge 
und der diese Verträge abändernden Beschlüsse der Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der Ge- 
nossenschaften, vom 18. April 1874; 
3. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 28. Dezem- 
ber 1863 2c. vom 10. Juli 1875; 
4. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt, vom 28. Dezember 1895; 
5. Verordnung zur Ausführung des § 129 jenes Gesetzes vom 
14. Juli 1897. 
  
  
 
	        
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