Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
13. Oldenburg. 14. Preußen. 1089 
  
  
13. Oldenburg.4 
G 15. Mai 1899. (G# S. 405 ff.) 
II. Zum Handelsgesetzbuche. 
§ 46. Hinsichtlich der Bestimmungen der 8§§ 502, 526, 527, 534, 
550, 553, 680 und 754 Ziffer 6 des Handelsgesetzbuchs, die sich auf 
den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, sind alle 
Häfen= und Ankerplätze an der Weser, Jade, Ems und deren Neben- 
gewässern dem an dem nämlichen Flusse oder seinen Nebengewässern 
belegenen Heimathshafen gleich zu achten. 
§ 47. Auf denjenigen Kauffahrteischiffen, welche zur Küstenfahrt 
im Sinne der reichsgesetzlichen Bestimmungen benutzt werden, brauchen 
Tagebücher nach den Vorschriften des § 520 des Handelsgesetzbuchs 
nicht geführt zu werden. Es genügt die Führung eines Tagebuchs, in 
welches einzutragen sind: 
die Zeit der Abfahrt und der Ankunft am Bestimmungsorte, 
Art und Menge der Ladung und des Ballastes, 
Tiefgang des Schiffes, 
die durch das Loth ermittelten Wassertiefen, 
alle Unfälle, die dem Schiffe, der Besatzung oder der Ladung zu- 
stoßen, und sonstige Vorfälle von Bedeutung. 
Ferner sind von Tag zu Tag einzutragen: 
die Beschaffenheit von Wind und Wetter, der Wasserstand bei 
den Pumpen, die Angabe des Schiffsorts mindestens jeden 
Mittag. 
  
14. Preußen. 
G 24. September 1899. (G S. 303.) 
Art. 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die 
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Han- 
delsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind der Justizminister und der 
1 Gz. Ausf. d. G üb. die freiw. Ger. 15./5.99 §§ 46, 47 (GBl 
B 121 G, betr. Errichtung einer Handelskammer 19./2. 00 (GBl 
2 Vgl. Ausf.-G. z. BGB 20./9. 99 Art. 7. 
13. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen 
oder Käufen bedürfen, wird für Orte innerhalb des Bezirkes einer Handels- 
kammer oder einer kaufmännischen Körperschaft durch diese, vorbehaltlich der 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. " 69
	        
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