Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

64 HG# Buch I. Handelsstand. Abschn. V. 8 50—58. Abschn. VI. 8 59. 
  
  
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß 
eine Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen 
solcher Art können dem anwesenden Reisenden gegenüber abgegeben 
werden. 
§ 56. l50.] Wer in einem Laden oder in einem offenen Waaren- 
anderen Orten als in deren Geschäftsräumen. Das Gleiche gilt für den Handel 
mit Erzeugnissen der Leinen= und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im 
Besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vor- 
gesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen 
der Staatsverträge Anwendung. Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren 
feilbieten oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten als in offenen 
Verkaufsstellen aufkaufen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf 
sie Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreisenden Bestellungen 
auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung bei anderen Personen 
als bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren 
Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen 
wollen, soweit es sich nicht um das Aufsuchen um Bestellungen auf Druck- 
schriften, andere Schriften und Bildwerke oder auf die unter I 2 bezeichneten 
Waaren handelt. 
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Ab- 
kommen wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen 
jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes ein- 
geräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegi- 
timationskarte nach dem unter 1 anliegenden Muster. 
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen 
Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer 
Hinsicht nicht ein Anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäfts- 
betriebe in demselben Umfange wie die unter Ziffer 1 genannten Handlungs- 
reisenden. 
Aunf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimations- 
karte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes 
im Inlande (8 57b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der 
Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestim- 
mungen getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die un- 
mittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können. 
3. Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Be- 
stellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden. 
4. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungs- 
reisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Ge- 
werbeordnung entsprechende Anwendung.
	        
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