Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

15. Reuß äl/L. 1093 
11. die Verordnung, betreffend die Kommanditgesellschaften auf 
Aktien in den durch die Gesetze vom 20. September und 
24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten 
Landestheilen, vom 24. August 1867 (Gesetz-Samml. S. 1645); 
12. das Einführungsgesetz für das Herzogthum Lauenburg vom 
21. Oktober 1868 (Offiz. Wochenblatt S. 473); 
13. das Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für das Jadegebiet und 
die Einführung verschiedener seerechtlicher Vorschriften in das- 
selbe, vom 9. März 1870 (Gesetz-Samml. S. 248); 
14. der § 1 Nr. IV der Verordnung, betreffend die Einführung 
Preußischer Landesgesetze in Helgoland, vom 22. März 1891 
(Gesetz-Samml. S. 39). 
Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vorbezeich- 
neten Gesetze und Verordnungen, welche die vor ihrem Erlaß ent- 
standenen Rechtsverhältnisse betreffen. 
Art. 9. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
  
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15. Reuß äl./L. 
G 4. November 1899. (G S. 107.) 
8 1. Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer 
Firma oder einer Person über den Umfang des Kleingewerbes oder 
den Handwerksbetrieb hinausgeht (8 4 des Handelsgesetzbuchs), so 
ist zuvörderst durch die zuständige Verwaltungsbehörde, auf dem 
Lande durch das Landrathsamt, in den Städten durch den Gemeinde- 
vorstand, festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in 
solcher Weise betrieben wird, daß es der allgemeinen Auffassung 
gemäß als das eines Handwerkers oder eines kleinen Gewerbetreiben= 
den nicht erscheint. 
Die Verwaltungsbehörde kann hierüber Zeugen und Sachver- 
ständige hören. 
§ 2. Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung in 
das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuch unzu- 
lässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung 
zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur 
Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8 141
	        
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