Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1094 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
Absatz 3, 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei— 
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. 
§ 3. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und Ge- 
meindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen 
einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum 
Handelsregister dem Registergerichte Mittheilung zu machen. 
§4. Die Amtsgerichte haben auf Antrag des Berechtigten den 
Verlust eines Inhaberpapiers mit Ausnahme der in § 367 Absatz 3 
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere, durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden, ver- 
loren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten hat 
der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen. 
8§ 5. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch in Kraft. 
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Landesgesetze, insbesondere 
das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 26. April 1862, 
werden außer Kraft gesetzt. 
  
  
  
16. Reuß j./L.1 
G 10. August 1899. (G S. 123.) 
§ 1. Die Bestimmungen zur näheren Festsetzung der Grenze 
des Kleingewerbes nach 8§ 4 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden 
durch besondere Ministerialverordnung getroffen. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können. 
§ 2. Für die Feststellung des Börsen= oder Marktpreises von 
Waaren, sowie des Zustandes, der Menge oder des Werthes von 
Waaren können Handelsmäkler öffentlich angestellt werden. 
Die Anstellung und Entlassung der Handelsmäkler erfolgt für 
  
1 G üb. Angelegenh. d. f. G 10./8. 99 (GS S. 46) 88 65—68. 
Vz. Ausführung d. BGB cc. 9./11. 99 § 37 (GS S. 2560). 
V., die Führung des Handelsregisters betr., 24./11. 99 (GS 
S. 393). 
V., Führung des Genossenschaftsregisters betr., 25./11. 99 
(das. S. 419).
	        
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