Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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16. Reuß j./L. 1095 
den Gemeindebezirk der Stadt Gera durch den Stadtrath, im Uebrigen 
durch die Landrathsämter je für ihren Bezirk. 
Die öffentlich angestellten Handelsmäkler — öffentliche Han- 
delsmäkler — haben vor dem Antritt ihrer Stellung vor der An- 
stellungsbehörde einen Eid dahin zu leisten, daß sie die ihnen ob- 
liegenden Pflichten getreu erfüllen nerden. 
Sie haben ein amtliches Siegel zu führen, das ihnen auf ihre 
Kosten von der Anstellungsbehörde geliefert wird. 
Die öffentlichen Handelsmäkler unterstehen der Dienstaufsicht 
derjenigen Behörde, die sie angestellt hat; von dieser Behörde können 
sie zur Erfüllung ihrer Pflichten durch Ordnungsstrafen angehalten 
werden. 
Im Uebrigen können die Bestimmungen über Anstellung und 
Entlassung, sowie über die Rechte und Pflichten der Handelsmäkler 
durch landesherrliche Verordnung getroffen werden. 
§ 3. Soweit durch die von dem bisherigen Rechte abweichenden 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Eintragungen in das Handels- 
register nothwendig werden, können die hierzu erforderlichen An- 
meldungen und Zeichnungen von Unterschriften schon vor dem In- 
krafttreten des Handelsgesetzbuchs nach Maßgabe der Vorschriften des- 
selben bei dem Registergerichte bewirkt oder eingereicht werden. 
Die Eintragungen dürfen jedoch, soweit sie nach dem bisherigen 
Rechte unzulässig sind, erst nach dem Inkrafttreten des Handelsgesetz- 
buchs erfolgen. 
§ 4. Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung in 
das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetzbuche unzu- 
lässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen löschen. 
Bedarf eine Eintragung, die nach dem bisherigen Rechte im 
Handelsregister vorgenommen worden ist, nach dem Handelsgesetzbuch 
einer Berichtigung oder Ergänzung, so kann das Registergericht eine 
solche von Amtswegen vornehmen. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung, 
Berichtigung oder Ergänzung zu benachrichtigen und ihm zugleich 
eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu 
bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 
Absatz 3 und 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. 
8 5. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und 
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen An- 
  
 
	        
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