Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1096 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
meldung zum Handelsregister dem Registergerichte Mittheilung zu 
machen. 
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergerichte die von 
diesem gewünschte Auskunft zu ertheilen, soweit solche Thatsachen 
in Frage kommen, welche für die Berichtigung des Handelsregisters 
von Bedeutung sind. 
§ 6. Eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf 
Aktien kann aufgelöst werden, ohne daß dieserhalb ein Anspruch auf 
Entschädigung stattfindet, wenn durch einen gesetzwidrigen Beschluß 
der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des 
Vorstandes oder der persönlich haftenden Gesellschafter das Gemein- 
wohl gefährdet wird. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den 
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vor- 
schriften — §8 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche —. 
§ 7. Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so ist jedes Amtsgericht auf 
Antrag des bisherigen Inhabers des fraglichen Papieres verpflichtet, 
den Verlust durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unter- 
scheidungsmerkmale des abhanden gekommenen Papieres anzu- 
geben, soweit sie zu dessen Erkennbarkeit erforderlich sind, und den 
Verlust des Papieres glaubhaft zu machen. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen. 
Diese Vorschriften finden auf Zins-, Renten- und Gewinnantheil- 
scheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung 
folgenden Einlösungstermine fällig werden, sowie auf Banknoten 
und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere keine 
Anwendung — § 367 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs —. 
§ 8. Das Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs, vom 23. Februar 1863 — (Ges.-S. 
Bd. XIII S. 61) — wird, soweit dasselbe noch in Geltung ist und 
nicht schon in Folge Reichsrechts außer Kraft tritt, unbeschadet der 
Uebergangsbestimmungen aufgehoben. 
8 9. Der 8 3 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oktober d. J., die 
übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1900 
in Kraft. 
 
	        
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