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begründen können, so ist in der Mittheilung auf den Inhalt des er—
theilten oder des ungültig gewordenen Schiffspatents Bezug zu
nehmen und über das Material und die Merkzeichen des Schiffes, die
Stärke seines etwaigen Motors, die Zeit und den Ort der Erbauung
sowie den Heimathsort soweit thunlich Auskunft zu ertheilen.
8 10. Aufgehoben werden:
1. der § 2 Nr. 4 der mit Verordnung vom 28. Juli 1846 erlassenen
Allgemeinen Firmen= und Prokura-Ordnung (G.= u. V.-Bl. 1846
S. 180) und der § 3 der Verordnung, den Gebrauch des Landes-
wappens auf Waarenetiketten und Marken betreffend, vom
20. Januar 1855 (G.= u. V.-Bl S. 19);
2. die Verordnung zur Ausführung des allgemeinen deutschen Han-
delsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Ein-
führung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend,
vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 559 flg.), soweit sie
nicht schon früher außer Kraft getreten ist;
3. die Verordnung zur Ausführung der Reichsgesetze vom 15. Juni
1895, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt und der Flößerei, vom 27. Dezember 1895 (G.= u.
V.-Bl 1896 S. 2 flg.).
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
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V 24. Juni 1899. (G S. 103.)
Anstellung von Versteigerern. Kauf oder Verkauf durch Handelsmäkler.
§ 43. Die öffentliche Anstellung von Versteigerern beweglicher
Sachen sowie die öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern zum
freihändigen Verkauf oder Kauf von Sachen, die einen Börsen= oder
Marktpreis haben, steht für Städte dem Stadtrath, für das platte
Land den Landrathsämtern zu. Vor dem Antritte der Stellung
hat der hierfür Ausersehene einen Eid dahin zu leisten:
—.
1 G zur Ausf. d. Ges. üb. freiw. Gerichtsbark. 4./5. 99 (GS
(S. 80) § 33. V üb. Führung des Handelsregisters 21./11. 99 (das.
7 G, betr. Errichtung einer Handelskammer 7./5. 00 (GS
185).
V. betr. die Angabe des Geschäftszweiges bei den in das
Handelsregister eingetragenen Firmen 28./7. 1900 (GS S. 244).