Prokura und Handlungsvollmacht. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 65
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lager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfang-
nahmen, die in einem derartigen Laden oder Waarenlager gewöhn-
lich geschehen.
§ 57. I48.] Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der
Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten;
er hat mit einem das Vollmachtsyerhältniß ausdrückenden Zusatze
zu zeichnen.
858. 153.] Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zu-
stimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvoll-
macht auf einen Anderen nicht übertragen.
Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungs-
lehrlinge.!
§ 59. 157.] Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kauf-
männischer Dienste: gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehürfe),
.
1 AG 6./7. O4 betr. die Kaufmannsgerichte (Anhang XXV).
2 BBE 612 (Abs. 1). Eine Vergütung gilt als stillschweigend verein-
bart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
613. Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel
vin Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht
übertragbar.
615. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in
Verzug, so kann der Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten
ienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet
zu sein. Er muß sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er
im Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
erwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
z 624. Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für
angere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten
- dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
cträgt sechs Monate.
625. Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablaufe der Dienstzeit von
em Verpflichteten mit Wissen des anderen Theiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Theil unverzüglich widerspricht.
629. Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
lenstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Auf-
uchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
189 GO 154 Abs. 1. Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133e, 139 bis
5 m finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen
er §§ 105, 106 bis 119b sowie, vorbehaltlich des § 139g Abs. 1 und der
3. 139h, 1391, 139 m, die Bestimmungen der §8§ 120 a bis 133e auf Ge-
ülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
105b Abs. 2. Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 5