Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1104 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
21. Sachsen-Weimar. 
G 10. April 1899. (Reg.-Bl S. 204.) 
Art. 1. Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen sind 
verpflichtet, dem Registergerichte auf Ersuchen über den Inhalt der 
von einem Gewerbetreibenden eingereichten Steuererklärungen, sowie 
über das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommensteuer und über 
später etwa eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen. 
Art. 2. Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft 
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn durch einen gesetzwidrigen 
Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Ver- 
halten des Vorstandes oder der persönlich haftenden Gesellschafter 
das Gemeinwohl gefährdet wird. Ein Anspruch auf Entschädigung 
findet deshalb nicht statt. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den 
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vor- 
schriften. « 
Art. 3. Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so sind die Amtsgerichte auf 
Antrag des bisherigen Inhabers des abhanden gekommenen Papiers 
verpflichtet, den Verlust im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu 
machen. 
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unter— 
scheidungsmerkmale des abhanden gekommenen Papiers anzugeben, 
soweit sie zu dessen Erkennbarkeit erforderlich sind, und den Verlust 
des Papiers glaubhaft zu machen. Die Kosten hat der Antragsteller 
zu tragen und vorzuschießen. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Banknoten und andere auf 
Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere. Für Zins-, Renten- 
und Gewinnantheilscheine gelten sie nur insoweit, als die Scheine 
später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Ein- 
lösungstermine fällig werden. 
Art. 4. Das Gesetz vom 13. Juli 1849 über die Ausführung 
der allgemeinen deutschen Wechselordnung, mit Nachtrag vom 15. April 
1862, sowie das Gesetz vom 18. August 1862, die Einführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, werden, so- 
weit sie noch in Geltung sind und nicht schon infolge Reichsrechts 
anßer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsbestimmugen, auf- 
gehoben. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
in Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.