1104 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
21. Sachsen-Weimar.
G 10. April 1899. (Reg.-Bl S. 204.)
Art. 1. Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen sind
verpflichtet, dem Registergerichte auf Ersuchen über den Inhalt der
von einem Gewerbetreibenden eingereichten Steuererklärungen, sowie
über das Ergebniß der Veranlagung zur Einkommensteuer und über
später etwa eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
Art. 2. Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn durch einen gesetzwidrigen
Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Ver-
halten des Vorstandes oder der persönlich haftenden Gesellschafter
das Gemeinwohl gefährdet wird. Ein Anspruch auf Entschädigung
findet deshalb nicht statt.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den
für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vor-
schriften. «
Art. 3. Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so sind die Amtsgerichte auf
Antrag des bisherigen Inhabers des abhanden gekommenen Papiers
verpflichtet, den Verlust im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu
machen.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unter—
scheidungsmerkmale des abhanden gekommenen Papiers anzugeben,
soweit sie zu dessen Erkennbarkeit erforderlich sind, und den Verlust
des Papiers glaubhaft zu machen. Die Kosten hat der Antragsteller
zu tragen und vorzuschießen.
Diese Vorschriften gelten nicht für Banknoten und andere auf
Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaberpapiere. Für Zins-, Renten-
und Gewinnantheilscheine gelten sie nur insoweit, als die Scheine
später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Ein-
lösungstermine fällig werden.
Art. 4. Das Gesetz vom 13. Juli 1849 über die Ausführung
der allgemeinen deutschen Wechselordnung, mit Nachtrag vom 15. April
1862, sowie das Gesetz vom 18. August 1862, die Einführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, werden, so-
weit sie noch in Geltung sind und nicht schon infolge Reichsrechts
anßer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsbestimmugen, auf-
gehoben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in Kraft.