24. Schwarzburg-Sondershausen. 1107
kann sie durch Ordnungsstrafen zur Befolgung seiner Anordnungen
anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von 50 Mark nicht
übersteigen.
Das Amtsgericht ist befugt, die Ortsschätzer zu entlassen, wenn
sie zur Verwaltung des Amtes unfähig sind, oder in ihrem dienst-
lichen oder außerdienstlichen Verhalten ein erheblicher Grund zur
Entlassung gegeben ist.
§ 5. Den Ortsschätzern steht im Falle der Bestrafung und Ent-
lassung Beschwerde an das Ministerium, Justizabtheilung, zu.
§ 6. Ein Ortsschätzer ist von der Ausübung seines Amtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist, oder in denen er zu
einem Betheiligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten
oder Mitverpflichteten steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im
zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt
oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berech-
tigt ist.
§ 7. Ist ein Ortsschätzer kraft Gesetzes ausgeschlossen, oder will
er sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit oder aus einem
anderen Grunde enthalten, so hat er dem Amtsgerichte sofort unter
Angabe des Grundes Anzeige zu erstatten, welches endgültig entscheidet
und gegebenen Falls einen Vertreter bestimmt.
§ 8. Die Orssschätzer sind verpflichtet, als Urkundspersonen bei
der Aufnahme von Testamenten und der Sicherstellung eines Nach-
lasses mitzuwirken, wenn sie vom Richter oder Gemeindevorstande
als solche zugezogen werden.
§ 9. Die Ortsschätzer sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 10. Die Ortsschätzer haften wegen Verletzung ihrer Amts-
pflichten nach Maßgabe der für Beamte geltenden Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Haftung des Staates oder der Gemeinde tritt nicht ein.
§ 11. Das Amtsgericht kann Ortsschätzer oder andere geeignete
Personen seines Bezirks als öffentliche Handelsmäkler bestellen und
entsprechend der Bestimmung des § 2 eidlich verpflichten.
Dieselben sind als solche für den Bereich des Amtsgerichtsbezirks
nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und
des Handelsgesetzbuches zuständig.
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