Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
24. Schwarzburg-Sondershausen. 1107 
  
  
kann sie durch Ordnungsstrafen zur Befolgung seiner Anordnungen 
anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von 50 Mark nicht 
übersteigen. 
Das Amtsgericht ist befugt, die Ortsschätzer zu entlassen, wenn 
sie zur Verwaltung des Amtes unfähig sind, oder in ihrem dienst- 
lichen oder außerdienstlichen Verhalten ein erheblicher Grund zur 
Entlassung gegeben ist. 
§ 5. Den Ortsschätzern steht im Falle der Bestrafung und Ent- 
lassung Beschwerde an das Ministerium, Justizabtheilung, zu. 
§ 6. Ein Ortsschätzer ist von der Ausübung seines Amtes kraft 
Gesetzes ausgeschlossen: 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist, oder in denen er zu 
einem Betheiligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten 
oder Mitverpflichteten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im 
zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt 
oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berech- 
tigt ist. 
§ 7. Ist ein Ortsschätzer kraft Gesetzes ausgeschlossen, oder will 
er sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit oder aus einem 
anderen Grunde enthalten, so hat er dem Amtsgerichte sofort unter 
Angabe des Grundes Anzeige zu erstatten, welches endgültig entscheidet 
und gegebenen Falls einen Vertreter bestimmt. 
§ 8. Die Orssschätzer sind verpflichtet, als Urkundspersonen bei 
der Aufnahme von Testamenten und der Sicherstellung eines Nach- 
lasses mitzuwirken, wenn sie vom Richter oder Gemeindevorstande 
als solche zugezogen werden. 
§ 9. Die Ortsschätzer sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
§ 10. Die Ortsschätzer haften wegen Verletzung ihrer Amts- 
pflichten nach Maßgabe der für Beamte geltenden Bestimmungen des 
Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Eine Haftung des Staates oder der Gemeinde tritt nicht ein. 
§ 11. Das Amtsgericht kann Ortsschätzer oder andere geeignete 
Personen seines Bezirks als öffentliche Handelsmäkler bestellen und 
entsprechend der Bestimmung des § 2 eidlich verpflichten. 
Dieselben sind als solche für den Bereich des Amtsgerichtsbezirks 
nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und 
des Handelsgesetzbuches zuständig. 
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