26. Württemberg. 1111
Art. 5. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber—
papiers nach 8 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden
auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Be—
kanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern
vorzuschießen.
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
26. Württemberg. 1
Ausführungsgesetz v. 28./7. 1899. (Reg.-Bl S. 423.) Art. 282.
Fünfter Abschnitt.
Ausführungsvorschrift zum Handelsgesetzbuch.
Gewerbebetrieb ausländischer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und juristischer Personen.
Art. 282. Ausländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und juristische Personen bedürfen, um in Württem-
berg ein stehendes Geschäft mittels Zweigniederlassung oder ständiger
Agentur zu betreiben, der staatlichen Genehmigung, wenn das Unter-
nehmen Bank= und Kreditgeschäfte, Sach= oder Lebensversicherungen
einschließlich der Leibrentenverträge zum Gegenstand hat, oder wenn
in dem betreffenden ausländischen Staate der Gewerbebetrieb von
solchen Gesellschaften und Personen, die Württemberg angehören,
gleichfalls staatliche Genehmigung erfordert.
Die staatliche Genehmigung wird durch das Ministerium des
Innern ertheilt; die ertheilte Genehmigung ist widerruflich.
1 Vgl. V, betr. Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Grün-
dung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 11./12. 99
(Reg.-Bl S. 1092. Die Bestellung erfolgt durch die Handelskammer, in deren
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat); betr. Führung des Handels-
registers 9./11. 99 (das. S. 823); Verf., betr. die Berichtigung und
Vervollständigung des Handelsregisters, 15./2. 00 (das. S. 161);
Verf., betr. die Bekanntmachung des Verlustes von Inhaber-
papieren nach 8 367 des HG 4./1. 00 (das. S. 20).