Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 67
gütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste
zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend
Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben
der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder
auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der §§ 139c und 139d werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist
das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbe-
betriebe im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können
von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 55 a
Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
139ff. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten
Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäfts-
zweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter
Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht
und neun Uhr Abends und zwischen fünf und sieben Uhr Morgens für den
geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §8 1390
und 139d werden hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber
urch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer
eußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des
vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstim-
menden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die ent-
sprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. (Bek.
25./1. 02, R#Bl 389.
Beährend der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen ge-
führten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige
Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1
Siffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1)
verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
1398. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für
einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche
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