Zu S. 4f.
GVG. Hinter 8 100 ist einzuschalten bzw. zu ändern (G. 1./6. 1909,
RGBl. 475):
100 a. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge-
bildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivil-
kammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
101. Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch geltend
gemacht wird:
(1—3 dd bleiben unverändert.)
3e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem-
jenigen, welcher wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder
Handlungsvollmacht haftet.
(3f bleibt unverändert.)
4. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 499);
5. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908
S. 215);
6. aus dem Reichsstempelgesetze (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 833 in Be-
ziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
festgestellten Abgaben.
Zu S. 6.
G#V. Hinter § 105 ist einzuschieben bzw. zu ändern (G. 1./6. 1909):
105 a. Die 88 102 bis 105 finden auf das Verfahren in der Be-
rufungsinstanz vor den Kammern für Handelssachen entsprechende Anwendung.
108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Ge-
mäßheit des § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen der §§ 100 a, 101 vor die
Kammer für Handelssachen gehört.
108 a. Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit
einer vor diese nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von
Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die Zivilkammer,
wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde
befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu
verweisen. Die Vorschriften des § 107 Satz 1, 2 finden entsprechende An-
wendung.