Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
& Anmerkungen zum Handelsgesetzbuch. 
  
  
Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet nicht 
statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt wird, die 
Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der 
Hauptsache erlassen hat. 
109 Abs. 1 u. 2. bleiben unverändert. 
Abs. 3. In Streitigkeiten, welche sich auf das Rechtsverhältnis zwischen 
Reeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung 
in erster Instanz durch den Vorsitzenden allein erfolgen. 
Zu S. B. 
GV. 23 Ziff. 1 lautet (G. 1./6. 1909): 
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand 
an Geld oder Geldeswert die Summe von sechshundert Mark 
nicht übersteigt; 
Zu S. 65 Anm. 2. 
GO. 154 lautet jetzt (G. 28./12. 1908. Rel. 667): Von den Bestim- 
mungen im Titel VII finden keine Anwendung: 
1. die Bestimmungen der 88§ 105 bis 139 m auf Gehilfen und Lehrlinge 
in Apotheken; 
2. die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119b sowie, vorbehaltlich 
des § 1398 Abs. 1 und der §§ 139 h, 1391, 139 m, die Bestim- 
mungen der §§ 120 a bis 139 aa auf Handlungsgehilfen und Hand- 
lungslehrlinge; 
3. (bleibt unanwendbar.) 
4. die Bestimmungen der §8 135 bis 139a auf Gärtnereien, auf das 
Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe sowie auf das Verkehrsgewerbe; 
Zu S. 69. 
An Stelle des Invalidenversicherungsgesetzes ist zu zitieren: 
Reichsversicherungsordnung § 1226. Für den Fall der Invalidität 
und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten 
sechzehnten Lebensjahre an versichert — — 3. Handlungsgehilfen und 
-lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, — —. 
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie gegen 
Entgelt (8§ 160) beschäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeich- 
neten — —, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend 
Mark an Entgelt übersteigt. 
§ 160. Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt 
oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, die der Versicherte, 
wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben 
ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, die das 
Versicherungsamt festsetzt.
	        
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