Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Zu S.73. 
Zu HGB. 8 63 Abk. 2. 
Anm. 1 vgl. Reichsversicherungsordnung 88 165 ff., 537 ff.; aber E. 
RVO. Artt. 3, 4. 
Anmerkungen zum Handelsgesetzbuch. 9 
Zu S. 110. 
Zu HG#B. 8 180 Abst. 1. 
Anm. 1. G. über die Ausgabe kleiner Aktien in den Kon- 
sulargerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Kiau- 
tschou v. 23./12. 1911. (Rl. 1135.) 
Art. 1. In das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) werden hinter §8 31 als 31 a folgende Vor- 
schriften eingestellt: 
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann für einen Konsular- 
gerichtsbezirk in China oder für einen Teil eines solchen bestimmt 
werden, daß Aktien und Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die 
dort ihren Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als eintausend, 
jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark oder auf einen ent- 
sprechenden Betrag in einer anderen Währung gestellt werden dürfen. 
Für die Umrechnung in die andere Währung kann der Reichskanzler 
Durchschnittskurse festsetzen. 
Art. 2. Die nach Artikel 1 in das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz einzu- 
stellenden Vorschriften finden für das Schutzgebiet Kiautschou entsprechende 
Anwendung. 
Art. 3. Die gemäß Artikel 1 und 2 auf einen Betrag von weniger als 
eintausend Mark gestellten Aktien und Interimsscheine dürfen zum Handel 
an Börsen im Reichsgebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu- 
gelassen werden. 
Zu S. 232. 
Anm. 1 muß lauten: 
Verfassung des Deutschen Reiches 16./4. 71 (Bl. 36) (G. 24./12. 
1911) (RBl. 1137) Art. 54: 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche 
Handelsmarine.] Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie 
der Schiffszertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen 
die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.) In den Seehäfen 
und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen 
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten 
gleichmäßig zugelassen und behandelt.) Auf natürlichen Wasserstraßen 
dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) er- 
hoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen 
bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unter-
	        
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