Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
12 Ges., betr. Andernng 
  
Art. 3. Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungs- 
mittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes 
unberührt. 
Art. 4. I. Im §8 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kurs- 
fähiges deutsches Geld“ ersetzt durch die Worte: 
„deutsche Goldmünzen“. 
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichs- 
kanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt 
gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig- 
anstalten in Städten von mehr als 80000 Einwohnern oder 
am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen 
Neunwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank 
ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank ver- 
pflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb 
des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt 
hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und 
Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbank- 
noten umzutauschen. 
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten 
Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung 
präsentiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie 
ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank 
ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. 
Art. 5. I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 
nach den Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte: 
„und Schecks“. 
II. Im 8 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem 
Worte „haften“, eingeschaltet die Worte: 
„ebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungs- 
fähig bekannte Verpflichtete haften,“. 
III. Im § 17 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte 
„haften,“ eingeschaltet die Worte: 
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig 
bekannte Verpflichtete haften,“. 
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten 
„über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: 
„ , Schecks“. 
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als 8 47# folgende Vor- 
schrift eingestellt:
	        
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