Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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14 Ges., betr. Underung 
  
die Beglaubigung durch die Personen, durch welche gemäß 
§ 38 die Reichsbank verpflichtet wird. Soweit diese Vorschrift 
die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank-Direk- 
toriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch andere von 
dem Reichsbank-Direktorium der Schuldbuchverwaltung bezeich- 
nete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung 
befugt. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 1831 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit entsprechende Anwendung. 
8§ 20b. Ist zugunsten der Reichsbank ein Pfandrecht in 
das Schuldbuch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichs- 
bank das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem 
Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Ver- 
pfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung 
vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der 
Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in 
diesem Zeitpunkte der Reichsbank bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt war?. 
  
gerichtich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs auf- 
genommen oder beglaubigt sein. Die Reichsschuldenverwaltung kann in be- 
sonderen Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen. Bei 
der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Auf- 
nahme eines Protokolls. 
Vgl. auch Pr. Staatsschuldbuchges. v. 27./5. 1910 G. 55) 8 15. 
1 G. über die Angelegenh. der freiwill. Gerichtsbarkeit 17./5. 98. 
183. Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift 
darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des 
Notars vollzogen oder anerkannt wird. 
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden 
Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unter- 
schrift vollzogen oder anerkannt hat, enthalten und den Ort und den Tag 
der Ausstellung angeben sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel ver— 
sehen sein. 
Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung 
eines Handzeichens entsprechende Anwendung. 
2 Reichsschuldbuchgesetz 8 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Ver- 
pfändungen, erlangen dem Reiche gegenüber nur durch die Eintragung Wurl- 
samkeit. l- 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen For- 
derung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch 
eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des ein-
	        
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