Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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70 GB Vuch 1. Handelsstand. Abschn. VI. § 60—62. 
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beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den 
Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart. 
§ 60. 159, 56 Abs. 1 u. 2.] Der Handlungsgehülfe darf ohne 
Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben 
noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde 
Rechnung Geschäfte machen. 
Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als 
ertheilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen be- 
kannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Auf- 
gabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. 
§ 61. 159, 56 Abs. 3.] Verletzt der Handlungsgehülfe die ihm 
nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadens- 
ersatz? fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungs- 
  
  
zehnten Lebensjahre ab versichert: 2.. Handlungsgehülfen und ehr- 
linge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), 
...sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst aber zweitausend Mark nicht übersteigt. 
Vereinszollgesetz 1./7. 69, 153 (BGBl 317). 1) Handels= und Gewerbe- 
treibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehülfen, Ehe- 
gatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden 
oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen, 2) Eisenbahnver- 
waltungen und Dampfschifffahrtsgesellschaften für ihre Angestellten und Be- 
vollmächtigten, 3) andere nicht zur handel- und gewerbetreibenden Klasse ge- 
hörenden Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder rücksichtlich der- 
Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welcher die solchergestalt 
zu vertretenden Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder Zollver- 
waltungs-Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen 
von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein für allemal überlassenen 
Handels-, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten. 
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem 
Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von 
dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung 
hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheits- 
strafe sogleich an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen. 
Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten subsidiarisch Verhafteten 
nach, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur 
für die Zollgefälle. 
1 BG 518. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenk- 
weise versprochen wird, ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des 
Versprechens erforderlich. 
Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen 
Leistung geheilt. 
2 BGB 252. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen 
Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen
	        
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