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Münzgesetz. 19
in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von
Zwanzigmarkstücken gewährt.
Im übrigen bestimmt der Reichskanzler unter Zustimmung des
Bundesrats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Be—
träge auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die
Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende
Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten
erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers. "
8§ 8. Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres
zwanzig Mark, derjenige der Nickel= und Kupfermünzen zwei und
eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht
übersteigen. 1
8 9. Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von
mehr als zwanzig Mark, Nickel= und Kupfermünzen im Betrage
von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs= und Landeskassen werden Silbermünzen in
jedem Betrag in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet
diejenigen Kassen, welche Goldmünzen gegen Einzahlung von Silber-
münzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel-
und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Ver-
langen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen des
Umtausches fest.
§ 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unmtausche
(§ 9) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhn-
lichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münz-
stücke keine Anwendung.
8§ 11. Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf
Tausendteile hinter dem Sollgewichte (§ 3) zurückbleibt (Passier-
gewicht) und die nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädi-
gung im Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als
vollwichtig gelten.
Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an
Zahlungs Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial= oder Kom-
munalkassen sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken an-
genommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten
nicht wieder ausgegeben werden.
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs
und Abnutzung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das
Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs ein-
gezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen
1 Bek. 19./12. 75 (CBl. 802).
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