Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz. 19 
  
in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von 
Zwanzigmarkstücken gewährt. 
Im übrigen bestimmt der Reichskanzler unter Zustimmung des 
Bundesrats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Be— 
träge auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die 
Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende 
Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten 
erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers. " 
8§ 8. Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres 
zwanzig Mark, derjenige der Nickel= und Kupfermünzen zwei und 
eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht 
übersteigen. 1 
8 9. Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von 
mehr als zwanzig Mark, Nickel= und Kupfermünzen im Betrage 
von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. 
Von den Reichs= und Landeskassen werden Silbermünzen in 
jedem Betrag in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet 
diejenigen Kassen, welche Goldmünzen gegen Einzahlung von Silber- 
münzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- 
und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Ver- 
langen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen des 
Umtausches fest. 
§ 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unmtausche 
(§ 9) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhn- 
lichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münz- 
stücke keine Anwendung. 
8§ 11. Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf 
Tausendteile hinter dem Sollgewichte (§ 3) zurückbleibt (Passier- 
gewicht) und die nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädi- 
gung im Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als 
vollwichtig gelten. 
Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an 
Zahlungs Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial= oder Kom- 
munalkassen sowie von Geld= und Kreditanstalten und Banken an- 
genommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten 
nicht wieder ausgegeben werden. 
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs 
und Abnutzung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das 
Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs ein- 
gezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen 
1 Bek. 19./12. 75 (CBl. 802). 
  
  
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