Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
26 Reichsstempelgesetz. 
  
die im Tarif unter Nr. La vorgesehene Stempelabgabe vom Be— 
trage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der 
Gesellschaft auf Grund einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf 
des genannten Zeitraums beziehungsweise für die bei Inkrafttreten. 
des Gesetzes vom 3. Juni 1906 bereits bestehenden Aktiengesell- 
schaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 
1. März 1907 bei der Steuerstelle einzureichenden Anmeldung zu 
entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft der bezeichneten 
Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach Ein- 
tragung der erfolgten Erhöhung ins Handelsregister die Ausgabe 
der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Interimsscheine) nicht er- 
folgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet. 
Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den 
Sitz der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister 
sowie die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen An- 
gaben enthalten. 
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten 
Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 ver- 
steuerten Betrags eine Abgabe nicht zu erheben. 
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister ein- 
getragenen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf 
Aktien ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung 
in das Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das gleiche 
gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des 
Grundkapitals. 
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herab- 
gesetzt worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herab- 
setzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und 
soweit das ursprüngliche Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen 
Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempelbetrag im Ver- 
hältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale. 
§ 7. I7.) Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle 
des § 6 Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Ver- 
steuerung nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die 
Entrichtung der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestens 
zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Zeit- 
punkts in der im §6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vor- 
schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung. 
8 8. Auf die in der Tarifnummer 34A bezeichneten Urkunden 
finden die vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein 
anderes bestimmt ist.
	        
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