Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
24 Reichsstempelgesetz. 
  
  
durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem 
Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande ge- 
kommen sind. 
§ 13. (10.] Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabe- 
pflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht ein- 
geräumt, oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den 
Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem 
höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts 
unter veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter 
denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin ver- 
schoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handels- 
gesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft 
zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das 
Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kom- 
mittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 17 Abs. 2 
eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) ab- 
geschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des de- 
finitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn die- 
selbe spätestens am folgenden Werktage gemacht wird; wird dieselbe 
später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft. 
§ 14. [11.] Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst ver- 
pflichtet: 
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Ver- 
mittler abgeschlossen ist, diefer, 
anderenfalls: 
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, 
dieser, 
3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohn- 
hafter nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
4. wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kom- 
missionär und dem Kommittenten handelt (8 13 Abs. 3), der 
Kommissionär, 
5. in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Die im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten 
haften für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Ge- 
schäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten 
ist (§12 Abs. 2), der nicht im Inlande wohnhafte Kontrahent für 
die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.
	        
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