Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
30 Reichsstempelgesetz. 
  
  
§ 17. I[14.] Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige 
Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter 
denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt 
haben, abgeschlossen worden sind. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kom- 
mittenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, 
die Schlußnote mit dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt 
das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Kommittenten von 
der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerke ver- 
sieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe 
Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnen- 
der Nummer (8 20) in seinen Händen befindet. 
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein 
zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der 
Tarifnummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in dem- 
selben Betrage beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-, 
Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere 
dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
§ 18. (15.] Führt der Kommissionär an demselben Tage eine 
Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere 
derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist 
für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben 
der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte 
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär 
zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Ge- 
schäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über 
die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung 
dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die 
Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen. 
§ 19. [16.] Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte 
oder Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren der- 
selben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug aus- 
getauscht werden, sind steuerfrei. 
Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Emp- 
fänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere 
Stücke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese 
Geschäfte ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes, 
Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Fest- 
setzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
der Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden 
Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unent- 
geltliches Leihgeschäft“ enthalten.
	        
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