32 Reichsstempelgesetz.
Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, min-
destens aber zwanzig Mark beträgt.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld-
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
§ 26. (23.] Wer, nachdem er auf Grund des § 25 bestraft
worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwider-
handelt, hat neben der im § 25 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe
von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt.
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die
frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat
erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur
teilweise entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem
Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwider-
handlung fünf Jahre verflossen sind.
§ 27. I24.] Wer gegen die Vorschriften im § 15 Abs. 3 und
§ 20 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend
Mark zu bestrafen.
III. Spiel und Wette.
(Tarifnummer 5.)
§ 28. (/25.] Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen
veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige
Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu
entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise aus-
gegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
8 29. I26.] Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarif-
nummer 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und
ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist ver-
pflichtet, verstenerte Ausweise hierüber auszustellen.
§ 30. I27.] Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Ge-
nehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht
begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicher-
stellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
§ 31. I/28.] Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spiel-
einlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat
dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen
drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der