Reichsstempelgesetz. 33
zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu
entrichten.
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Ver—
anstaltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland ein—
zuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er
diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte
Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten so—
wie der im § 29 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer-
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats.
§ 32. 129.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel-
abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags bei der zu-
ständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen
stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrat.
§ 33. 130.] Die Nichterfüllung der in den 88 28, 29, 30
und 31 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe ge-
ahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer
Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Ver-
trieb ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im
Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundert-
undfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wett-
einsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundert-
undfünfzig bis fünftausend Mark ein.
§ 34. [31.] Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten
Abgabebetrags ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten
Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine be-
absichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande gekommen ist.
§ 35. [32.] Die 88 28 bis 34 leiden auf Staatslotterien deut-
scher Bundesstaaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die
Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Ge-
samtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt.
§ 36. (33.] Offentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lot-
terien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unter-
liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempel-
abgabe (Taxe, Sportel usw.).
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 3