Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Reichsstempelgesetz. 33 
  
  
zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu 
entrichten. 
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen 
stehen Ausweise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen 
für öffentlich veranstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Ver— 
anstaltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland ein— 
zuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er 
diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte 
Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten so— 
wie der im § 29 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuer- 
behörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats. 
§ 32. 129.] Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- 
abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags bei der zu- 
ständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen 
stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrat. 
§ 33. 130.] Die Nichterfüllung der in den 88 28, 29, 30 
und 31 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen 
Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe ge- 
ahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer 
Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Ver- 
trieb ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im 
Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundert- 
undfünfzig Mark festzusetzen. 
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wett- 
einsätze nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundert- 
undfünfzig bis fünftausend Mark ein. 
§ 34. [31.] Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten 
Abgabebetrags ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten 
Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine be- 
absichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande gekommen ist. 
§ 35. [32.] Die 88 28 bis 34 leiden auf Staatslotterien deut- 
scher Bundesstaaten keine Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die 
Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Ge- 
samtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt. 
§ 36. (33.] Offentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lot- 
terien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unter- 
liegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempel- 
abgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Friedberg, Handelsgesgbg. Nachtrag. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.